149 Satz 3 ZPO – das persönliche Erscheinen erlassen werden. Wird – unter Hinweis auf die Vertretungsmöglichkeit – die Verhandlung dennoch in Abwesenheit der verhinderten Partei durchgeführt bzw. am festgesetzten Termin festgehalten, so liegt darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 195 N. 4, S. 693; vgl. auch N. 11, S. 694; je mit Hinweis).