Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). a) Ist eine Partei zum persönlichen Erscheinen an einer Verhandlung verpflichtet, so ist sie auch zur Teilnahme daran berechtigt. Sofern sie nicht ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet, darf ihr nicht einfach von Amts wegen – ohne entsprechenden Antrag bzw. ohne Gesuch im Sinn von Art. 149 Satz 3 ZPO – das persönliche Erscheinen erlassen werden.