2.– Der Friedensrichter ordnet einen Sühnevorstand an, zu welchem die Parteien persönlich zu erscheinen haben. Ist eine Partei längere Zeit landesabwesend oder krank oder wohnt sie mehr als 40 km vom Verhandlungsort entfernt, so kann sie sich vertreten lassen. Eine Partei, die hievon Gebrauch machen will, hat dies dem Friedensrichter unverzüglich mitzuteilen, welcher über die Zulässigkeit entscheidet (Art. 149 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). a) Ist eine Partei zum persönlichen Erscheinen an einer Verhandlung verpflichtet, so ist sie auch zur Teilnahme daran berechtigt.