auch nicht vertreten. Der Friedensrichter schrieb hierauf die Klage wegen unentschuldigten Nichterscheinens des Klägers an der Sühneverhandlung als erledigt ab. Einen hiegegen gerichteten Rekurs von Q. hiess das Obergericht gut; es wies die Sache zur Fortsetzung des Sühneverfahrens ans Friedensrichteramt zurück. Aus den Erwägungen: