Q. erhob Klage auf Aberkennung einer Forderung. Der Friedensrichter lud die Parteien auf den 10. Oktober 2001 zur Sühneverhandlung vor. Am 4. Oktober 2001 ersuchte Q. um Verschiebung der Verhandlung, an welcher er selber erscheinen wolle. Er reichte ein Arztzeugnis ein, wonach er aus Krankheitsgründen bis vermutlich Ende Monat nicht verhandlungsfähig sei. Der Friedensrichter setzte den Termin ab. Am 31. Oktober 2001 teilte ihm Q. mit, seine gesundheitlichen Probleme hätten sich nicht gebessert; sein Arzt habe das Zeugnis um einen Monat verlängert. Er ersuchte um entsprechende Verschiebung des Termins, weil er an der Verhandlung selber erscheinen wolle.