Eine Partei hat Anspruch darauf, an der Sühneverhandlung persönlich teilzunehmen. Will sie von diesem Recht Gebrauch machen, kann sie die Verschiebung der Verhandlung verlangen, wenn sie krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist; sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Vertreter beizuziehen (E. 2a und b). Führt jedoch die Krankheit zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens, so kann die Partei angehalten werden, einen Vertreter zu bestellen, insbesondere auch für eine bevorstehende Verhandlung. Dazu bedarf es einer ausdrücklich Auflage; es genügt nicht, lediglich auf die Möglichkeit der Vertretung hinzuweisen (E. 2b und c).