{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-11", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2001-24_2021-02-11.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/71261da0-322f-4f9f-8e43-154b7fe99617", "Checksum": "b417ec56f854ae3b7a2358eace70b226"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2001/24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 11.02.2021 (publiziert) 40/2001/24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 11.02.2021 (publié) 40/2001/24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 11.02.2021 (pubblicato) 40/2001/24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/2001/24 | <strong>Art. 52 Abs. 1, Art. 103, Art. 143 Abs. 2, Art. 149 und Art. 158 Abs. 1 ZPO.</strong><br>S&uuml;hneverhandlung; Verschiebung, pers&ouml;nliche Teilnahme, Vertretung"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:55", "Checksum": "7a7d77ed761561919c4c1ac03525304d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 11.02.2021 (publiziert) 40/2001/24\nRegeste:\nNr. 40/2001/24 | <strong>Art. 52 Abs. 1, Art. 103, Art. 143 Abs. 2, Art. 149 und Art. 158 Abs. 1 ZPO.</strong><br>S&uuml;hneverhandlung; Verschiebung, pers&ouml;nliche Teilnahme, Vertretung\n\nbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist anzunehmen, eine längere\nZeit abwesende oder kranke Partei versuche in diesem Sinn den Prozess zu\nverschleppen, so kann sie angehalten werden, einen Vertreter zu bestellen,\ninsbesondere auch für eine bevorstehende Verhandlung (vgl. Art. 103 ZPO;\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,\n3. A., Zürich 1997, § 29 N. 14, S. 169, mit Hinweisen).\nb) Im vorliegenden Fall hat der Friedensrichter die ärztlich bescheinigte\nKrankheit des Rekurrenten zunächst als hinreichenden Grund für eine Verschiebung bzw. Absetzung der Verhandlung (Art. 52 Abs. 1 ZPO) und in der\nFolge mit Blick auf ihre Dauer als genügende Grundlage für das Recht auf\nVertretung betrachtet (Art. 149 Satz 2 ZPO).\nIn dieser Situation bestand – mit Blick auf das Recht des Rekurrenten, den\nProzess selber zu führen und insbesondere auch persönlich an der Sühneverhandlung teilzunehmen – grundsätzlich auch bezüglich des neu angesetzten Termins ein hinreichender Grund für die beantragte Verschiebung. Hätte\nder Friedensrichter das neue Arztzeugnis – das zwar die Krankheit des Rekurrenten nicht spezifizierte, aber ausdrücklich dessen weiterhin bestehende Verhandlungsunfähigkeit bestätigte – in Zweifel ziehen wollen, so hätte er vom\nRekurrenten einen qualifizierten Nachweis der geltend gemachten Krankheit\nverlangen bzw. das eingereichte Arztzeugnis fachlich überprüfen, d.h. etwa\neine vertrauens- oder amtsärztliche Abklärung veranlassen müssen. Diese Befugnis steht – auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird – jeder Justizbehörde zu, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Sinn\nvon Art. 52 Abs. 1 ZPO \"zureichende Gründe\" bestehen.\nEs bedeutet daher im Ergebnis eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs,\ndass der Friedensrichter das – drei Tage nach Zustellung der Vorladung (...) –\nordnungsgemäss gestellte und hinreichend begründete erneute Verschiebungsgesuch abgelehnt hat (Hauser/Schweri, § 195 N. 19, S. 696, mit Hinweisen). Er durfte das Verfahren unter den gegebenen Umständen grundsätzlich nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Rekurrenten an der Sühneverhandlung als erledigt abschreiben (Art. 158 Abs. 1 ZPO); dies nach dem\nGesagten (oben, lit. a) insbesondere auch nicht mit Blick auf dessen – ausdrücklich nicht in Anspruch genommenes – Recht, sich vertreten zu lassen.\nc) Es fragt sich, ob der Rekurrent – wie die Rekursgegnerin geltend macht\n– mit seinem Verhalten einer nicht mehr zumutbaren Verzögerung des Verfahrens Vorschub geleistet habe (vgl. oben, lit. a).\nDer prozessleitende Richter hat grundsätzlich für eine beförderliche Behandlung der Sache zu sorgen (Art. 143 Satz 2 ZPO). Im vorliegenden Fall\nwollte der Friedensrichter offenbar in Nachachtung dieser Vorschrift eine\n\n3\n2002\n\nweitere Verzögerung des Verfahrens vermeiden. Der Rekurrent trug denn\nauch dadurch, dass er persönlich an der Sühneverhaltung teilnehmen und dazu die Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit abwarten wollte, objektiv\nin der Tat zu einer Verfahrensverzögerung bei.\nDie Aberkennungsklage ist im ordentlichen Verfahren, nicht in einem\nspeziellen, raschen Verfahren zu beurteilen; die Angelegenheit ist insoweit im\nGrundsatz nicht dringlich (vgl. OGE vom 21. August 1992 i.S. L., E. 2c,\nAmtsbericht 1992, S. 78). Von daher gesehen ist bei der Bewilligung von\nVerschiebungsgesuchen keine besondere Zurückhaltung angezeigt. Unter diesen Umständen rechtfertigte es sich aber grundsätzlich nicht, für die auf rund\nzwei Monate nach dem ursprünglichen Termin auf einen nur knappen Zeitraum neu angesetzte Verhandlung keine Verschiebungsmöglichkeit mehr vorzusehen und dem Rekurrenten zuzumuten, kurzfristig einen Vertreter zu\nbestellen. Immerhin wurde dem Rekurrenten – auch wenn er bereits vorher\nüber den Termin orientiert worden war – die Vorladung erst sieben Tage vor\nder Verhandlung und damit nur noch knapp rechtzeitig zugestellt (vgl. Art. 42\nZPO).\nIm übrigen kann letztlich offenbleiben, ob und inwieweit der Rekurrent\ndas Verfahren tatsächlich habe verschleppen wollen. Auch wenn die Verzögerung des Verfahrens im Dezember 2001 für die Rekursgegnerin bereits\nobjektiv unzumutbar gewesen wäre, hätte der Friedensrichter den Rekurrenten nicht einfach nur auf die – im Grundsatz verzichtbare – Möglichkeit\neiner Vertretung an der Sühneverhandlung hinweisen dürfen. Er hätte ihm\nvielmehr – unter nicht zu knapper Ansetzung des Termins – ausdrücklich die\nAuflage erteilen müssen, sich an der Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er\nzu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht verhandlungsfähig sei; dies unter der\nAndrohung, dass bei Nichterscheinen des Rekurrenten persönlich oder eines\nVertreters unentschuldigtes Ausbleiben angenommen würde (vgl. ZR 1952\nNr. 148, 1949 Nr. 79).\nd) Zusammenfassend hätte somit der Friedensrichter unter den gegebenen\nUmständen dem erneuten Verschiebungsgesuch des Rekurrenten stattgeben\nmüssen bzw. das – mit ärztlichem Zeugnis begründete – krankheitsbedingte\nFernbleiben nicht als unentschuldigtes Ausbleiben betrachten dürfen. Selbst\nwenn aber bereits die Voraussetzungen dafür bestanden hätten, den Rekurrenten dazu anzuhalten, für die Verhandlung einen Vertreter zu bestellen, so hätte ihm – unter Einräumung einer angemessenen Frist – formell eine diesbezügliche Auflage erteilt und dementsprechend die Verhandlung auf einen\nspäteren Termin angesetzt werden müssen.\n\n4\n2002\n\n"}