{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-11", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2001-24_2021-02-11.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/71261da0-322f-4f9f-8e43-154b7fe99617", "Checksum": "b417ec56f854ae3b7a2358eace70b226"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2001/24"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 11.02.2021 (publiziert) 40/2001/24"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 11.02.2021 (publié) 40/2001/24"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 11.02.2021 (pubblicato) 40/2001/24"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/2001/24 | <strong>Art. 52 Abs. 1, Art. 103, Art. 143 Abs. 2, Art. 149 und Art. 158 Abs. 1 ZPO.</strong><br>S&uuml;hneverhandlung; Verschiebung, pers&ouml;nliche Teilnahme, Vertretung"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:55", "Checksum": "7a7d77ed761561919c4c1ac03525304d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 11.02.2021 (publiziert) 40/2001/24\nRegeste:\nNr. 40/2001/24 | <strong>Art. 52 Abs. 1, Art. 103, Art. 143 Abs. 2, Art. 149 und Art. 158 Abs. 1 ZPO.</strong><br>S&uuml;hneverhandlung; Verschiebung, pers&ouml;nliche Teilnahme, Vertretung\n\n 2002\n\nArt. 52 Abs. 1, Art. 103, Art. 143 Abs. 2, Art. 149 und Art. 158 Abs. 1\nZPO. Sühneverhandlung; Verschiebung, persönliche Teilnahme, Vertretung (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2001/24 vom 20. September 2002\ni.S. Q.).\n\nEine Partei hat Anspruch darauf, an der Sühneverhandlung persönlich\nteilzunehmen. Will sie von diesem Recht Gebrauch machen, kann sie die Verschiebung der Verhandlung verlangen, wenn sie krankheitsbedingt verhandlungsunfähig ist; sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Vertreter beizuziehen (E. 2a und b).\nFührt jedoch die Krankheit zu einer unzumutbaren Verzögerung des Verfahrens, so kann die Partei angehalten werden, einen Vertreter zu bestellen,\ninsbesondere auch für eine bevorstehende Verhandlung. Dazu bedarf es einer\nausdrücklich Auflage; es genügt nicht, lediglich auf die Möglichkeit der Vertretung hinzuweisen (E. 2b und c).\n\nQ. erhob Klage auf Aberkennung einer Forderung. Der Friedensrichter lud\ndie Parteien auf den 10. Oktober 2001 zur Sühneverhandlung vor. Am 4. Oktober 2001 ersuchte Q. um Verschiebung der Verhandlung, an welcher er selber erscheinen wolle. Er reichte ein Arztzeugnis ein, wonach er aus Krankheitsgründen bis vermutlich Ende Monat nicht verhandlungsfähig sei. Der\nFriedensrichter setzte den Termin ab. Am 31. Oktober 2001 teilte ihm Q. mit,\nseine gesundheitlichen Probleme hätten sich nicht gebessert; sein Arzt habe\ndas Zeugnis um einen Monat verlängert. Er ersuchte um entsprechende Verschiebung des Termins, weil er an der Verhandlung selber erscheinen wolle.\nBei Telefongesprächen Ende November 2001 wies ihn der Friedensrichter\ndarauf hin, dass sich eine Partei, die längere Zeit krank sei, vertreten lassen\nkönne. Q. erklärte jedoch, er wolle sich \"selber vertreten\". Am 3. Dezember\n2001 lud der Friedensrichter die Parteien auf den 14. Dezember 2001 zur\nSühneverhandlung vor. Am 4. Dezember 2001 wies er Q. telefonisch nochmals darauf hin, dass sich dieser vertreten lassen könne. Am 10. Dezember\n2001 ersuchte Q. den Friedensrichter darum, die Verhandlung nochmals zu\nverschieben. Er reichte ein Arztzeugnis ein, wonach er bis Weihnachten aus\nKrankheitsgründen nicht verhandlungsfähig sei. Der Friedensrichter teilte Q.\nam 12. und 13. Dezember 2001 mit, am Termin werde festgehalten; das Arztzeugnis werde in dem Sinn anerkannt, dass sich Q. vertreten lassen könne.\nZur Verhandlung vom 14. Dezember 2001 erschien Q. nicht; er liess sich\n\n1\n2002\n\nauch nicht vertreten. Der Friedensrichter schrieb hierauf die Klage wegen unentschuldigten Nichterscheinens des Klägers an der Sühneverhandlung als\nerledigt ab. Einen hiegegen gerichteten Rekurs von Q. hiess das Obergericht\ngut; es wies die Sache zur Fortsetzung des Sühneverfahrens ans Friedensrichteramt zurück.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– Der Friedensrichter ordnet einen Sühnevorstand an, zu welchem die\nParteien persönlich zu erscheinen haben. Ist eine Partei längere Zeit landesabwesend oder krank oder wohnt sie mehr als 40 km vom Verhandlungsort\nentfernt, so kann sie sich vertreten lassen. Eine Partei, die hievon Gebrauch\nmachen will, hat dies dem Friedensrichter unverzüglich mitzuteilen, welcher\nüber die Zulässigkeit entscheidet (Art. 149 der Zivilprozessordnung für den\nKanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]).\na) Ist eine Partei zum persönlichen Erscheinen an einer Verhandlung verpflichtet, so ist sie auch zur Teilnahme daran berechtigt. Sofern sie nicht ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet, darf ihr nicht einfach von Amts wegen\n– ohne entsprechenden Antrag bzw. ohne Gesuch im Sinn von Art. 149 Satz 3\nZPO – das persönliche Erscheinen erlassen werden. Wird – unter Hinweis auf\ndie Vertretungsmöglichkeit – die Verhandlung dennoch in Abwesenheit der\nverhinderten Partei durchgeführt bzw. am festgesetzten Termin festgehalten,\nso liegt darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 195 N. 4, S. 693; vgl. auch N. 11, S. 694; je mit Hinweis).\nEine erkrankte oder landesabwesende Person, die persönlich an der Verhandlung teilnehmen will, kann daher die Verschiebung des Verhandlungstermins verlangen (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen\nim erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 62). Sie ist\ngrundsätzlich nicht verpflichtet, von ihrem Recht auf Vertretung Gebrauch zu\nmachen.\nDer Anspruch auf persönliche Teilnahme bzw. der Verschiebungsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass nicht letztlich eine für die\nGegenpartei objektiv nicht mehr zumutbare Verzögerung eintreten darf (vgl.\nDolge, S. 62 f.). Er findet sodann auf jeden Fall seine Grenze bei offenbar\nrechtsmissbräuchlichem Verhalten der an der Verhandlungsteilnahme verhinderten Partei, d.h. allenfalls etwa bei bewusster Verzögerung insbesondere\neines dringlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz-\n\n2\n2002\n\n"}