2002 Art. 52 Abs. 1, Art. 103, Art. 143 Abs. 2, Art. 149 und Art. 158 Abs. 1 ZPO. Sühneverhandlung; Verschiebung, persönliche Teilnahme, Vertre- tung (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2001/24 vom 20. September 2002 i.S. Q.). Eine Partei hat Anspruch darauf, an der Sühneverhandlung persönlich teilzunehmen. Will sie von diesem Recht Gebrauch machen, kann sie die Ver- schiebung der Verhandlung verlangen, wenn sie krankheitsbedingt verhand- lungsunfähig ist; sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Vertreter bei- zuziehen (E. 2a und b). Führt jedoch die Krankheit zu einer unzumutbaren Verzögerung des Ver- fahrens, so kann die Partei angehalten werden, einen Vertreter zu bestellen, insbesondere auch für eine bevorstehende Verhandlung. Dazu bedarf es einer ausdrücklich Auflage; es genügt nicht, lediglich auf die Möglichkeit der Ver- tretung hinzuweisen (E. 2b und c). Q. erhob Klage auf Aberkennung einer Forderung. Der Friedensrichter lud die Parteien auf den 10. Oktober 2001 zur Sühneverhandlung vor. Am 4. Ok- tober 2001 ersuchte Q. um Verschiebung der Verhandlung, an welcher er sel- ber erscheinen wolle. Er reichte ein Arztzeugnis ein, wonach er aus Krank- heitsgründen bis vermutlich Ende Monat nicht verhandlungsfähig sei. Der Friedensrichter setzte den Termin ab. Am 31. Oktober 2001 teilte ihm Q. mit, seine gesundheitlichen Probleme hätten sich nicht gebessert; sein Arzt habe das Zeugnis um einen Monat verlängert. Er ersuchte um entsprechende Ver- schiebung des Termins, weil er an der Verhandlung selber erscheinen wolle. Bei Telefongesprächen Ende November 2001 wies ihn der Friedensrichter darauf hin, dass sich eine Partei, die längere Zeit krank sei, vertreten lassen könne. Q. erklärte jedoch, er wolle sich "selber vertreten". Am 3. Dezember 2001 lud der Friedensrichter die Parteien auf den 14. Dezember 2001 zur Sühneverhandlung vor. Am 4. Dezember 2001 wies er Q. telefonisch noch- mals darauf hin, dass sich dieser vertreten lassen könne. Am 10. Dezember 2001 ersuchte Q. den Friedensrichter darum, die Verhandlung nochmals zu verschieben. Er reichte ein Arztzeugnis ein, wonach er bis Weihnachten aus Krankheitsgründen nicht verhandlungsfähig sei. Der Friedensrichter teilte Q. am 12. und 13. Dezember 2001 mit, am Termin werde festgehalten; das Arzt- zeugnis werde in dem Sinn anerkannt, dass sich Q. vertreten lassen könne. Zur Verhandlung vom 14. Dezember 2001 erschien Q. nicht; er liess sich 1 2002 auch nicht vertreten. Der Friedensrichter schrieb hierauf die Klage wegen un- entschuldigten Nichterscheinens des Klägers an der Sühneverhandlung als erledigt ab. Einen hiegegen gerichteten Rekurs von Q. hiess das Obergericht gut; es wies die Sache zur Fortsetzung des Sühneverfahrens ans Friedensrich- teramt zurück. Aus den Erwägungen: 2.– Der Friedensrichter ordnet einen Sühnevorstand an, zu welchem die Parteien persönlich zu erscheinen haben. Ist eine Partei längere Zeit landes- abwesend oder krank oder wohnt sie mehr als 40 km vom Verhandlungsort entfernt, so kann sie sich vertreten lassen. Eine Partei, die hievon Gebrauch machen will, hat dies dem Friedensrichter unverzüglich mitzuteilen, welcher über die Zulässigkeit entscheidet (Art. 149 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). a) Ist eine Partei zum persönlichen Erscheinen an einer Verhandlung ver- pflichtet, so ist sie auch zur Teilnahme daran berechtigt. Sofern sie nicht aus- drücklich auf dieses Recht verzichtet, darf ihr nicht einfach von Amts wegen – ohne entsprechenden Antrag bzw. ohne Gesuch im Sinn von Art. 149 Satz 3 ZPO – das persönliche Erscheinen erlassen werden. Wird – unter Hinweis auf die Vertretungsmöglichkeit – die Verhandlung dennoch in Abwesenheit der verhinderten Partei durchgeführt bzw. am festgesetzten Termin festgehalten, so liegt darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs (vgl. Hau- ser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zü- rich 2002, § 195 N. 4, S. 693; vgl. auch N. 11, S. 694; je mit Hinweis). Eine erkrankte oder landesabwesende Person, die persönlich an der Ver- handlung teilnehmen will, kann daher die Verschiebung des Verhandlungs- termins verlangen (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 62). Sie ist grundsätzlich nicht verpflichtet, von ihrem Recht auf Vertretung Gebrauch zu machen. Der Anspruch auf persönliche Teilnahme bzw. der Verschiebungs- anspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass nicht letztlich eine für die Gegenpartei objektiv nicht mehr zumutbare Verzögerung eintreten darf (vgl. Dolge, S. 62 f.). Er findet sodann auf jeden Fall seine Grenze bei offenbar rechtsmissbräuchlichem Verhalten der an der Verhandlungsteilnahme verhin- derten Partei, d.h. allenfalls etwa bei bewusster Verzögerung insbesondere eines dringlichen Verfahrens (Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz- 2 2002 buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Ist anzunehmen, eine längere Zeit abwesende oder kranke Partei versuche in diesem Sinn den Prozess zu verschleppen, so kann sie angehalten werden, einen Vertreter zu bestellen, insbesondere auch für eine bevorstehende Verhandlung (vgl. Art. 103 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 29 N. 14, S. 169, mit Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall hat der Friedensrichter die ärztlich bescheinigte Krankheit des Rekurrenten zunächst als hinreichenden Grund für eine Ver- schiebung bzw. Absetzung der Verhandlung (Art. 52 Abs. 1 ZPO) und in der Folge mit Blick auf ihre Dauer als genügende Grundlage für das Recht auf Vertretung betrachtet (Art. 149 Satz 2 ZPO). In dieser Situation bestand – mit Blick auf das Recht des Rekurrenten, den Prozess selber zu führen und insbesondere auch persönlich an der Sühne- verhandlung teilzunehmen – grundsätzlich auch bezüglich des neu angesetz- ten Termins ein hinreichender Grund für die beantragte Verschiebung. Hätte der Friedensrichter das neue Arztzeugnis – das zwar die Krankheit des Rekur- renten nicht spezifizierte, aber ausdrücklich dessen weiterhin bestehende Ver- handlungsunfähigkeit bestätigte – in Zweifel ziehen wollen, so hätte er vom Rekurrenten einen qualifizierten Nachweis der geltend gemachten Krankheit verlangen bzw. das eingereichte Arztzeugnis fachlich überprüfen, d.h. etwa eine vertrauens- oder amtsärztliche Abklärung veranlassen müssen. Diese Be- fugnis steht – auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt wird – je- der Justizbehörde zu, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob im Sinn von Art. 52 Abs. 1 ZPO "zureichende Gründe" bestehen. Es bedeutet daher im Ergebnis eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs, dass der Friedensrichter das – drei Tage nach Zustellung der Vorladung (...) – ordnungsgemäss gestellte und hinreichend begründete erneute Verschie- bungsgesuch abgelehnt hat (Hauser/Schweri, § 195 N. 19, S. 696, mit Hin- weisen). Er durfte das Verfahren unter den gegebenen Umständen grundsätz- lich nicht wegen unentschuldigten Ausbleibens des Rekurrenten an der Süh- neverhandlung als erledigt abschreiben (Art. 158 Abs. 1 ZPO); dies nach dem Gesagten (oben, lit. a) insbesondere auch nicht mit Blick auf dessen – aus- drücklich nicht in Anspruch genommenes – Recht, sich vertreten zu lassen. c) Es fragt sich, ob der Rekurrent – wie die Rekursgegnerin geltend macht – mit seinem Verhalten einer nicht mehr zumutbaren Verzögerung des Ver- fahrens Vorschub geleistet habe (vgl. oben, lit. a). Der prozessleitende Richter hat grundsätzlich für eine beförderliche Be- handlung der Sache zu sorgen (Art. 143 Satz 2 ZPO). Im vorliegenden Fall wollte der Friedensrichter offenbar in Nachachtung dieser Vorschrift eine 3 2002 weitere Verzögerung des Verfahrens vermeiden. Der Rekurrent trug denn auch dadurch, dass er persönlich an der Sühneverhaltung teilnehmen und da- zu die Wiedererlangung der Verhandlungsfähigkeit abwarten wollte, objektiv in der Tat zu einer Verfahrensverzögerung bei. Die Aberkennungsklage ist im ordentlichen Verfahren, nicht in einem speziellen, raschen Verfahren zu beurteilen; die Angelegenheit ist insoweit im Grundsatz nicht dringlich (vgl. OGE vom 21. August 1992 i.S. L., E. 2c, Amtsbericht 1992, S. 78). Von daher gesehen ist bei der Bewilligung von Verschiebungsgesuchen keine besondere Zurückhaltung angezeigt. Unter die- sen Umständen rechtfertigte es sich aber grundsätzlich nicht, für die auf rund zwei Monate nach dem ursprünglichen Termin auf einen nur knappen Zeit- raum neu angesetzte Verhandlung keine Verschiebungsmöglichkeit mehr vor- zusehen und dem Rekurrenten zuzumuten, kurzfristig einen Vertreter zu bestellen. Immerhin wurde dem Rekurrenten – auch wenn er bereits vorher über den Termin orientiert worden war – die Vorladung erst sieben Tage vor der Verhandlung und damit nur noch knapp rechtzeitig zugestellt (vgl. Art. 42 ZPO). Im übrigen kann letztlich offenbleiben, ob und inwieweit der Rekurrent das Verfahren tatsächlich habe verschleppen wollen. Auch wenn die Ver- zögerung des Verfahrens im Dezember 2001 für die Rekursgegnerin bereits objektiv unzumutbar gewesen wäre, hätte der Friedensrichter den Re- kurrenten nicht einfach nur auf die – im Grundsatz verzichtbare – Möglichkeit einer Vertretung an der Sühneverhandlung hinweisen dürfen. Er hätte ihm vielmehr – unter nicht zu knapper Ansetzung des Termins – ausdrücklich die Auflage erteilen müssen, sich an der Verhandlung vertreten zu lassen, wenn er zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht verhandlungsfähig sei; dies unter der Androhung, dass bei Nichterscheinen des Rekurrenten persönlich oder eines Vertreters unentschuldigtes Ausbleiben angenommen würde (vgl. ZR 1952 Nr. 148, 1949 Nr. 79). d) Zusammenfassend hätte somit der Friedensrichter unter den gegebenen Umständen dem erneuten Verschiebungsgesuch des Rekurrenten stattgeben müssen bzw. das – mit ärztlichem Zeugnis begründete – krankheitsbedingte Fernbleiben nicht als unentschuldigtes Ausbleiben betrachten dürfen. Selbst wenn aber bereits die Voraussetzungen dafür bestanden hätten, den Rekurren- ten dazu anzuhalten, für die Verhandlung einen Vertreter zu bestellen, so hät- te ihm – unter Einräumung einer angemessenen Frist – formell eine dies- bezügliche Auflage erteilt und dementsprechend die Verhandlung auf einen späteren Termin angesetzt werden müssen. 4 2002 Der Rekurs erweist sich demnach als begründet. Die angefochtene Ab- schreibungsverfügung ist aufzuheben, und das Sühneverfahren ist mit der nochmaligen Ansetzung der Sühneverhandlung fortzusetzen. Immerhin könn- te der Rekurrent heute nach dem Gesagten nicht mehr auf dem Recht auf per- sönliche Teilnahme beharren, wenn er weiterhin verhandlungsunfähig sein sollte; eine Auflage, sich gegebenenfalls vertreten zu lassen, erschiene daher ohne weiteres als zulässig. 5