Soweit der Experte aufgrund des Gutachtensauftrags ausdrücklich oder stillschweigend dazu ermächtigt ist, kann er mit den Parteien in direkten Kontakt treten, eigene Erhebungen vornehmen und Hilfspersonen beiziehen. Im übrigen hat er mit Hilfe des Richters die Beweise nach den Regeln des Beweisverfahrens zu erheben (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 283; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 176 N. 1, S. 521).