b) Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Rekurrenten angeführte Ablehnungsgrund von Art. 13 Ziff. 4 i.V.m. Art. 221 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO, SHR 273.100) grundsätzlich nur dann zum Zuge kommt, wenn der vorgesehene Experte in der konkreten Streitsache bereits ein Gutachten abgegeben hat, was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall ist (vgl. zur Auslegung von Art. 13 Ziff. 4 ZPO auch Hauser/Hauser, Erläuterungen zum Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 29. Januar 1911, Zürich 1978, § 113 Ziff. 3, S. 397, zur entsprechenden Bestimmung des Kantons Zürich, welche als Vorbild diente).