die Erkrankungen des Rekurrenten zu verschiedenen Epochen umfassend dokumentiert und dieses Quellenmaterial in seinem damaligen Gutachten ausgewertet. Dieses Quellenmaterial stehe aber im vorliegenden Verfahren nicht zur Verfügung, weil es sich nicht an den Akten befinde und von der Rekursgegnerin nicht zum Beweis verstellt worden sei. Dr. med. M. komme somit als Gutachter nicht in Frage, weil er Kenntnis vom umfassenden Quellenmaterial habe, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei und auch nicht über den Umweg eines Gutachtensauftrags in das Verfahren einfliessen dürfe. 1 2001