2.– a) Der Rekurrent macht im wesentlichen geltend, er lehne Dr. med. M. weder wegen seiner Persönlichkeit noch wegen mangelnder fachlicher Qualifikation ab. Er beanstande lediglich, dass der bestellte Gutachter bereits in einem anderen Verfahren mit einer ganz anderen Fragestellung über ihn ein Gutachten erstellt habe, bei der er Material verwertete, dessen Verwertung im vorliegenden Fall nicht zulässig sei. Im Rahmen eines Strafverfahrens habe Dr. med. M. die Erkrankungen des Rekurrenten zu verschiedenen Epochen umfassend dokumentiert und dieses Quellenmaterial in seinem damaligen Gutachten ausgewertet.