K. führt vor dem Kantonsgericht Schaffhausen einen Prozess gegen eine Lebensversicherungsgesellschaft betreffend Taggeldleistungen. Dabei wurde unter anderem ein Gutachten sowohl als Beweis- als auch als Gegenbeweismittel abgenommen. Gleichzeitig schlug die Vorinstanz einen Gutachter vor. K. erhob Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Gutachter. Das Kantonsgericht wies den Ablehnungsantrag ab und ernannte den vorgeschlagenen Gutachter. Dagegen erhob K. Rekurs ans Obergericht. Dieses wies den Rekurs ab. Aus den Erwägungen: