{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-08", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2001-10_2021-02-08.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/d941bd8f-379b-4d52-9474-7bb0893b6e5a", "Checksum": "46e243e9adebcf2e1f524f6d38869284"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2001/10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2001/10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 08.02.2021 (publié) 40/2001/10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 08.02.2021 (pubblicato) 40/2001/10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/2001/10 | <strong>Art. 13 Ziff. 4, Art. 221 Abs. 2 und Art. 224 ZPO.</strong><br>Ablehnung eines Sach&shy;verst&auml;ndigen"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:56", "Checksum": "a4d9eff4dfba2ef4d5c0fef692a1cf3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 08.02.2021 (publiziert) 40/2001/10\nRegeste:\nNr. 40/2001/10 | <strong>Art. 13 Ziff. 4, Art. 221 Abs. 2 und Art. 224 ZPO.</strong><br>Ablehnung eines Sach&shy;verst&auml;ndigen\n\n 2001\n\nArt. 13 Ziff. 4, Art. 221 Abs. 2 und Art. 224 ZPO. Ablehnung eines Sachverständigen (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2001/10 vom 14. September 2001 i.S. K).\n\nDas Quellenmaterial, auf das sich ein Gutachten stützt, ist ebenfalls Bestandteil der Akten, wenn das Gutachten als Beweismittel abgenommen wurde. Der Umstand, dass es vom vorgesehenen Gutachter in einem andern Prozess erhoben wurde, ist kein Grund für dessen Ablehnung als Sachverständigen.\n\nK. führt vor dem Kantonsgericht Schaffhausen einen Prozess gegen eine\nLebensversicherungsgesellschaft betreffend Taggeldleistungen. Dabei wurde\nunter anderem ein Gutachten sowohl als Beweis- als auch als Gegenbeweismittel abgenommen. Gleichzeitig schlug die Vorinstanz einen Gutachter vor.\nK. erhob Einwendungen gegen den vorgeschlagenen Gutachter. Das Kantonsgericht wies den Ablehnungsantrag ab und ernannte den vorgeschlagenen\nGutachter. Dagegen erhob K. Rekurs ans Obergericht. Dieses wies den Rekurs ab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.– a) Der Rekurrent macht im wesentlichen geltend, er lehne Dr. med.\nM. weder wegen seiner Persönlichkeit noch wegen mangelnder fachlicher\nQualifikation ab. Er beanstande lediglich, dass der bestellte Gutachter bereits\nin einem anderen Verfahren mit einer ganz anderen Fragestellung über ihn ein\nGutachten erstellt habe, bei der er Material verwertete, dessen Verwertung im\nvorliegenden Fall nicht zulässig sei. Im Rahmen eines Strafverfahrens habe\nDr. med. M. die Erkrankungen des Rekurrenten zu verschiedenen Epochen\numfassend dokumentiert und dieses Quellenmaterial in seinem damaligen\nGutachten ausgewertet. Dieses Quellenmaterial stehe aber im vorliegenden\nVerfahren nicht zur Verfügung, weil es sich nicht an den Akten befinde und\nvon der Rekursgegnerin nicht zum Beweis verstellt worden sei. Dr. med. M.\nkomme somit als Gutachter nicht in Frage, weil er Kenntnis vom umfassenden Quellenmaterial habe, das nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens\nsei und auch nicht über den Umweg eines Gutachtensauftrags in das Verfahren einfliessen dürfe.\n\n1\n2001\n\nb) Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Rekurrenten angeführte Ablehnungsgrund von Art. 13 Ziff. 4 i.V.m. Art. 221 Abs. 2 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 (ZPO,\nSHR 273.100) grundsätzlich nur dann zum Zuge kommt, wenn der vorgesehene Experte in der konkreten Streitsache bereits ein Gutachten abgegeben hat, was vorliegend unbestrittenermassen nicht der Fall ist (vgl. zur\nAuslegung von Art. 13 Ziff. 4 ZPO auch Hauser/Hauser, Erläuterungen zum\nGerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 29. Januar 1911, Zürich\n1978, § 113 Ziff. 3, S. 397, zur entsprechenden Bestimmung des Kantons Zürich, welche als Vorbild diente).\nDie Bedenken des Rekurrenten sind aber auch von der Sache her nicht\nbegründet. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die zur Ausführung seines\nAuftrags erforderlichen Akten zu gewähren (vgl. Art. 224 ZPO). Soweit der\nExperte aufgrund des Gutachtensauftrags ausdrücklich oder stillschweigend\ndazu ermächtigt ist, kann er mit den Parteien in direkten Kontakt treten, eigene Erhebungen vornehmen und Hilfspersonen beiziehen. Im übrigen hat er\nmit Hilfe des Richters die Beweise nach den Regeln des Beweisverfahrens zu\nerheben (Annette Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren, Diss. Zürich 2001, S. 283;\nFrank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,\n3. A., Zürich 1997, § 176 N. 1, S. 521).\nDer Gutachter Dr. med. M. wurde im angefochtenen Beschluss ausdrücklich ermächtigt, mit den Parteien direkt zu verkehren und die notwendigen\nUntersuchungen vorzunehmen und in die vorliegenden Akten Einsicht zu\nnehmen. Das Gutachten von Dr. med. M. ..., welches dieser im Rahmen eines\nStrafverfahrens den Rekurrenten betreffend erstattete, wurde von der Vorinstanz als Beweismittel abgenommen, ist somit Bestandteil der Akten und\nkann vom nunmehr bestellten Experten – sei es nun Dr. med. M. oder jemand\nanderer – eingesehen werden. Selbstredend besteht damit auch Einsicht in die\närztlichen Berichte, auf die sich dieses Gutachten stützt, kann doch ein Gutachten nicht isoliert davon betrachtet werden. Keine Rolle spielt dabei, dass\ndiese ärztlichen Berichte von der Rekursgegnerin nicht ausdrücklich als Beweismittel angerufen worden sind. Grundsätzlich entbindet ein Beweisantrag\nauf Erstattung eines Gutachtens die Parteien zwar nicht von ihrer Pflicht zur\nEinreichung der nötigen Unterlagen. Jedoch führt dies nicht dazu, dass sich\nder Gutachter auf die im Behauptungsverfahren genannten Schriftstücke zu\nbeschränken hat. Der Antrag auf Erstattung einer Expertise ist prozessual ausreichend, ohne dass jedes Dokument, das der Experte für seine Arbeit kennen\nmuss, bereits im Behauptungsverfahren namentlich zu nennen ist. Oftmals ist\n\n2\n2001\n\nes ja auch so, dass die Parteien gar nicht voraussehen können, welche Dokumente der Experte für seine Arbeit überhaupt benötigt. Ebenso können im\nRahmen einer beantragten Begutachtung vom Experten Auskunftspersonen\nbefragt werden, die im Behauptungsverfahren nie namentlich genannt worden\nsind (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, § 257 N. 5, S. 509; vgl.\nauch Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979,\nS. 350). Damit ist aber nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Dr. med. M.\nals Gutachter ernannt hat.\n\n"}