Es ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einem angemessenen Zeitaufwand des Vertreters der Rekursgegnerin von fünf Stunden auszugehen. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz sieht das Obergericht einen Stundenansatz von Fr. 180.– im Rechtsöffnungsverfahren als angemessen, sofern sich schwierige Rechtsfragen gestellt haben (vgl. OGE vom 24. September 1999 i.S. A., E. 3c). Wie erwähnt, haben sich vorliegend jedoch keine schwierigen Rechtsfragen gestellt, weshalb das Obergericht einen Stundenansatz von Fr. 140.– als angemessen ansieht. ... 2