Dass es sich dabei um eine Arrestprosekution gehandelt hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieser Umstand die zu beurteilende Rechtslage grundsätzlich nicht beeinflusst hat. Das Obergericht ist daher der Auffassung, dass die Ausarbeitung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung sowie die spätere Mitteilung an den Einzelrichter des Kantonsgerichts, der Rekurrent habe die Forderung beglichen, auch unter Berücksichtigung des Streitwerts von doch ca. Fr. 40'000.– und der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht mehr als fünf Stunden hätte in Anspruch nehmen dürfen.