Entgegen der Ansicht des Einzelrichters kann vorliegend nicht gesagt werden, es hätten sich schwierige Rechtsfragen gestellt. Es ging lediglich um die Vollstreckung eines Urteils des Landgerichts Köln, wofür die Rekursgegnerin definitive Rechtsöffnung verlangte. Dass es sich dabei um eine Arrestprosekution gehandelt hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieser Umstand die zu beurteilende Rechtslage grundsätzlich nicht beeinflusst hat.