Der Rekurrent macht geltend, der von der Vorinstanz der Rekursgegnerin zugestandene Zeitaufwand von 10 Stunden sei nicht nachvollziehbar und viel zu hoch. Der Vertreter der Rekursgegnerin machte für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für seinen Aufwand von pauschal Fr. 4'000.– geltend, entsprechend einem Zeitaufwand von ca. 15 Stunden. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts gestand der Rekursgegnerin dagegen lediglich einen Aufwand von zehn Stunden zu und bezeichnete angesichts der schwierigen Rechtsfragen einen Stundenansatz von Fr. 180.– als angemessen. 1 2000