62 Abs. 1 GebV SchKG im Sinne einer Richtlinie (OGE vom 21. April 1989 i.S. A., E. 2b mit Hinweisen, Amtsbericht 1989, S. 81). ... Der Anwalt gilt dann als angemessen entschädigt, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwerts zeigen kann, berücksichtigt werden (vgl. dazu unveröffentlichter BGE vom 11. Januar 2000 i.S. A., E. 2b, S. 5 f.). b) Der Rekurrent macht geltend, der von der Vorinstanz der Rekursgegnerin zugestandene Zeitaufwand von 10 Stunden sei nicht nachvollziehbar und viel zu hoch.