3.– a) Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR 281.35) sieht vor, dass der Richter in betreibungsrechtlichen Summarsachen der obsiegenden Partei auf deren Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen kann, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Gemäss ständiger Praxis des Obergerichtes kommen dabei die Honoraransätze der Schaffhauser Anwaltskammer vom 23. Mai 1997 (HA, SHR 173.811) nicht unmittelbar zur Anwendung, sondern in Ausführung der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften des Art. 62 Abs. 1 GebV