2000 Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG. Prozessentschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2000/7 vom 7. April 2000 i.S. M.). Die Prozessentschädigung ist im Rechtsöffnungsverfahren nach Ermessen festzusetzen. Dabei werden die Honoraransätze der Schaffhauser Anwaltskammer nicht unmittelbar, sondern nur im Sinn einer Richtlinie angewandt. Stellen sich keine schwierigen Rechtsfragen, so ist ein Stundenansatz von Fr. 140.– angemessen, in schwierigen Fällen ein solcher von Fr. 180.–. Aus den Erwägungen: