{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2000-7_2021-02-05.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/aff98aab-0ad6-41ef-9c91-52ccf988290b", "Checksum": "2343b44438f22058e527eb3005d5df31"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2000/7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 05.02.2021 (publiziert) 40/2000/7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 05.02.2021 (publié) 40/2000/7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 05.02.2021 (pubblicato) 40/2000/7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/2000/7 | <strong>Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG.</strong><br>Prozessentsch&auml;digung im Rechts&shy;&ouml;ffnungs&shy;verfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:16", "Checksum": "f1159ff8b32d7c18f6461572758928c4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 05.02.2021 (publiziert) 40/2000/7\nRegeste:\nNr. 40/2000/7 | <strong>Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG.</strong><br>Prozessentsch&auml;digung im Rechts&shy;&ouml;ffnungs&shy;verfahren\n\n 2000\n\nArt. 62 Abs. 1 GebV SchKG. Prozessentschädigung im Rechtsöffnungsverfahren (Entscheid des Obergerichts Nr. 40/2000/7 vom 7. April 2000 i.S.\nM.).\n\nDie Prozessentschädigung ist im Rechtsöffnungsverfahren nach Ermessen festzusetzen. Dabei werden die Honoraransätze der Schaffhauser Anwaltskammer nicht unmittelbar, sondern nur im Sinn einer Richtlinie angewandt. Stellen sich keine schwierigen Rechtsfragen, so ist ein Stundenansatz\nvon Fr. 140.– angemessen, in schwierigen Fällen ein solcher von Fr. 180.–.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3.– a) Art. 62 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG, SR\n281.35) sieht vor, dass der Richter in betreibungsrechtlichen Summarsachen\nder obsiegenden Partei auf deren Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung\nzusprechen kann, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Gemäss ständiger\nPraxis des Obergerichtes kommen dabei die Honoraransätze der Schaffhauser\nAnwaltskammer vom 23. Mai 1997 (HA, SHR 173.811) nicht unmittelbar zur\nAnwendung, sondern in Ausführung der bundesrechtlichen Rahmenvorschriften des Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG im Sinne einer Richtlinie (OGE vom 21.\nApril 1989 i.S. A., E. 2b mit Hinweisen, Amtsbericht 1989, S. 81). ... Der\nAnwalt gilt dann als angemessen entschädigt, wenn sein zeitlicher Aufwand,\ndie Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwortung, die sich auch in der Höhe des Streitwerts zeigen\nkann, berücksichtigt werden (vgl. dazu unveröffentlichter BGE vom 11. Januar 2000 i.S. A., E. 2b, S. 5 f.).\nb) Der Rekurrent macht geltend, der von der Vorinstanz der Rekursgegnerin zugestandene Zeitaufwand von 10 Stunden sei nicht nachvollziehbar\nund viel zu hoch.\nDer Vertreter der Rekursgegnerin machte für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für seinen Aufwand von pauschal Fr. 4'000.– geltend,\nentsprechend einem Zeitaufwand von ca. 15 Stunden. Der Einzelrichter des\nKantonsgerichts gestand der Rekursgegnerin dagegen lediglich einen Aufwand von zehn Stunden zu und bezeichnete angesichts der schwierigen\nRechtsfragen einen Stundenansatz von Fr. 180.– als angemessen.\n\n1\n2000\n\nEntgegen der Ansicht des Einzelrichters kann vorliegend nicht gesagt\nwerden, es hätten sich schwierige Rechtsfragen gestellt. Es ging lediglich um\ndie Vollstreckung eines Urteils des Landgerichts Köln, wofür die Rekursgegnerin definitive Rechtsöffnung verlangte. Dass es sich dabei um eine Arrestprosekution gehandelt hat, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieser Umstand die zu beurteilende Rechtslage grundsätzlich nicht\nbeeinflusst hat. Das Obergericht ist daher der Auffassung, dass die Ausarbeitung des Gesuchs um definitive Rechtsöffnung sowie die spätere Mitteilung\nan den Einzelrichter des Kantonsgerichts, der Rekurrent habe die Forderung\nbeglichen, auch unter Berücksichtigung des Streitwerts von doch ca.\nFr. 40'000.– und der anwaltlichen Sorgfaltspflicht nicht mehr als fünf Stunden\nhätte in Anspruch nehmen dürfen. Es ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz von einem angemessenen Zeitaufwand des Vertreters der Rekursgegnerin von fünf Stunden auszugehen.\nEntsprechend den Ausführungen der Vorinstanz sieht das Obergericht\neinen Stundenansatz von Fr. 180.– im Rechtsöffnungsverfahren als angemessen, sofern sich schwierige Rechtsfragen gestellt haben (vgl. OGE vom\n24. September 1999 i.S. A., E. 3c). Wie erwähnt, haben sich vorliegend jedoch keine schwierigen Rechtsfragen gestellt, weshalb das Obergericht einen\nStundenansatz von Fr. 140.– als angemessen ansieht. ...\n\n2\n"}