Die Gerichtsminderheit kommt damit zum Schluss, dass eine Auflage nach Art. 119 Abs. 1 ZPO die Rekursvoraussetzung nach Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO nicht erfüllt, weshalb auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten wäre. cc) Da jedoch nach der Gerichtsmehrheit die Voraussetzungen von Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO gegeben sind, ist auf den Rekurs einzutreten (vorstehende E. 1 b aa). 6