119 Abs. 2 und Art. 125 ZPO erweitert und damit entgegen der Terminologie und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes Rechtsmittelverfahren gegen Zwischenentscheide von untergeordneter Bedeutung eröffnet, erweist sich damit als systemwidrig und mit Sinn und Zweck der Gesetzesrevision 1995 nur schwer vereinbar. Dementsprechend wäre eine Weiterzugsmöglichkeit – so die Gerichtsminderheit – nicht durch die Gerichtspraxis, sondern allenfalls auf dem Weg einer weiteren Gesetzesänderung einzuführen. 5 2000