Schliesslich ist daran zu erinnern, dass durch die Gesetzesrevision vom 21. August 1995, mit der die allgemeine Vorschusspflicht nach Art. 119 Abs. 1 ZPO eingeführt wurde, die Rechtsmittelmöglichkeiten auch hinsichtlich erstinstanzlicher Entscheide von für die Parteien grosser Bedeutung eingeschränkt wurden. So ist seit der genannten, am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Revision gegen erstinstanzliche Beschlüsse betreffend vorsorgliche Massnahmen und Eheschutzverfügungen statt dem nach altem Recht zulässigen vollkommenen Rechtsmittel des Rekurses die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben, welche nur eine beschränkte Überprüfung erlaubt (vgl. Art. 364 Abs. 2 ZPO und aArt.