Dies jedenfalls im Vergleich zu den nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen zulässigen Sicherstellungsauflagen nach Art. 119 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 ZPO. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass durch die Gesetzesrevision vom 21. August 1995, mit der die allgemeine Vorschusspflicht nach Art. 119 Abs. 1 ZPO eingeführt wurde, die Rechtsmittelmöglichkeiten auch hinsichtlich erstinstanzlicher Entscheide von für die Parteien grosser Bedeutung eingeschränkt wurden.