119 ZPO keine allgemeine Vorschusspflicht vor; hingegen war der Kläger sicherstellungspflichtig für die mutmasslichen Prozesskosten (einschliesslich Prozessentschädigung), wenn einer der Kautionsgründe, wie sie nach geltendem Recht nunmehr in Art. 119 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 ZPO umschrieben sind, erfüllt war. Grundlage dieser Regelung bildete für den Schaffhauser Gesetzgeber die Konzeption der (alten) Zürcher Zivilprozessordnung (Zürcher Gesetz betreffend den Zivilprozess [Zivilprozessordnung] vom 13. April 1913, inzwischen aufgehoben und durch das Gesetz über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 ersetzt [in Kraft seit 1. Januar 1977];