ZPO erweist sich die klare begriffliche Unterscheidung in Art. 119 ff. ZPO zwischen Vorschuss- und Sicherstellungspflicht überhaupt erst als sinnvoll. Diese restriktive Auslegung von Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 119 ff. und Art. 354 ZPO. In seiner ursprünglichen Fassung vom 3. September 1951 (OS XVIII 1948 – 1953, S. 231 ff.) sah Art. 119 ZPO keine allgemeine Vorschusspflicht vor; hingegen war der Kläger sicherstellungspflichtig für die mutmasslichen Prozesskosten (einschliesslich Prozessentschädigung), wenn einer der Kautionsgründe, wie sie nach geltendem Recht nunmehr in Art. 119 Abs. 2 Ziff.