Sie trifft die pflichtige Partei lediglich, weil sie die Gerichte beansprucht. Sicherstellungen oder Prozesskautionen sind hingegen nur zu leisten, wenn bestimmte, im Gesetz umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind, welche die spätere Vollstreckung der entsprechenden Forderung des Staates (Staatsgebühr) oder der Gegenpartei (Prozessentschädigung) als gefährdet erscheinen lassen (BGE 107 Ia 119 E. 2a mit Hinweisen; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. A., Bern 1999, 11. Kapitel Rz. 39, S. 299;