schusspflicht für Barauslagen (Art. 125 ZPO) nicht als Entscheide über die Prozesskautionspflicht i.S.v. Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO zu betrachten. Als Prozesskautionspflicht bezeichnen zahlreiche Zivilprozessordnungen der Schweiz, wie auch Lehre und Rechtsprechung, im Unterschied zum Vorschuss für Gerichtskosten die Sicherstellung der allfälligen Forderung des Prozessgegners auf Ersatz seiner Parteikosten oder auch der bei Prozessende fällig werdenden Gerichtskosten. Die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses hängt grundsätzlich nicht von besonderen Voraussetzungen ab. Sie trifft die pflichtige Partei lediglich, weil sie die Gerichte beansprucht.