wurde damals in erster Linie der Rekurs gegen vorsorgliche Massnahmen und Eheschutzverfügungen, weil das Obergericht dadurch sehr stark belastet worden war. Das aber war der Streitpunkt im Parlament, und insoweit lässt sich auch der Wille des Gesetzgebers einwandfrei ermitteln. Bei der Einführung der allgemeinen Vorschusspflicht (Art. 119 Abs. 1 ZPO) verhält es sich ebenso, soweit diese selbst in Frage steht. Über Rechtsmittel gegen deren Auflage wurde schlicht nicht gesprochen. Daher kann auch hinsichtlich der Rechtsmittel nicht auf einen bestimmten Willen des Gesetzgebers geschlossen werden.