unterschiedlichen Rechtsmittelsituation auszugehen. Der Ausdruck "Prozesskautionspflicht" in Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO ist somit als Oberbegriff für die Bezeichnungen "Vorschuss-" und "Sicherstellungspflicht" in Art. 119 bis Art. 126 ZPO zu verstehen. Bei der Einführung der allgemeinen Vorschusspflicht nach Art. 119 Abs. 1 ZPO durch die Revision der Zivilprozessordnung vom 21. August 1995 ging es zwar darum, durch Straffung der prozessualen Vorschriften die Justiz zu entlasten und die Prozesse entsprechend zu beschleunigen. Dieses Ziel der damaligen Gesetzesrevision kann jedoch eine Auslegung der massgebenden Vorschriften gegen den Gesetzeswortlaut nicht rechtfertigen. Abgeschafft