119 Abs. 1 ZPO und für Barauslagen nach Art. 125 ZPO. Der allgemeine Begriff "Prozesskautionspflicht" in Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO erfasst so gut wie gemäss der erwähnten Rechtsprechung der Begriff der "Sicherstellung" beziehungsweise "Sicherstellungspflicht" (Art. 119 Abs. 2 und Art. 120 ZPO; vorstehend E. 1b) auch den in Art. 119 Abs. 1 und Art. 125 ZPO enthaltenen Ausdruck "Vorschuss" beziehungsweise "Vorschusspflicht". Die Annahme, unter der "Prozesskautionspflicht" nach Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO sei ausschliesslich die Sicherstellungspflicht nach Art. 119 Abs. 2 und Art. 120 ZPO zu verstehen, erscheint als Spiel mit Worten. Nach ihrem Sinn und Zweck stimmen Vorschuss und