d ZPO rekursfähig. Dies ergibt sich zwangslos aus dem Wortlaut der massgebenden Vorschriften von Art. 119 ff. und Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO. Die zuletzt genannte Bestimmung lässt den Rekurs gegen Entscheide "über die Prozesskautionspflicht oder die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung" zu. Das ist der ursprüngliche Wortlaut der Zivilprozessordnung (OS XVIII 1948 – 1953, S. 314). "Kaution" heisst "Sicherheitsleistung in Form einer Geldhinterlegung" (Duden, Fremdwörterbuch, 4. A., Mannheim/Wien/Zürich 1982, S. 391). Genau darum handelt es sich beim Vorschuss für die Gerichtskosten i.S.v. Art. 119 Abs. 1 ZPO und für Barauslagen nach Art.