Aus den Erwägungen: 1.– Gemäss Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO ist der Rekurs zulässig gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen im ordentlichen und beschleunigten Verfahren, "mit denen über die Prozesskautionspflicht oder die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung entschieden wurde". Die als Rekurs bezeichnete Rechtsmitteleingabe der Klägerinnen ist fristgerecht eingereicht worden und genügt im übrigen den formellen Anforderungen (Art. 357 f. ZPO).