{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2000-2_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8c4982a8-f487-4d3f-ba15-69923aaeb567", "Checksum": "a1366541b0f1b77d6658a302a6c2f778"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2000/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 40/2000/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 40/2000/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 40/2000/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/2000/2 | <strong>Art. 119 Abs. 1 und Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO.</strong><br>Zul&auml;ssigkeit des Rekurses gegen Prozesskostenvorschussauflagen"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:23", "Checksum": "94823c3caeed20b7004eb43588416458", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 40/2000/2\nRegeste:\nNr. 40/2000/2 | <strong>Art. 119 Abs. 1 und Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO.</strong><br>Zul&auml;ssigkeit des Rekurses gegen Prozesskostenvorschussauflagen\n\n 4\n2000\n\n§ 165 N. 3, S. 294). Gemäss der Praxis des Obergerichts zu aArt. 119 ZPO\n(Fassung vom 3. September 1951) war unter der Prozesskautionspflicht nach\nArt. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO die erwähnte, in aArt. 119 ZPO geregelte Sicherstellungspflicht zu verstehen, welcher dem Grundsatz nach die Kautionspflicht nach Art. 119 Abs. 2 ZPO in der geltenden Fassung entspricht (OGE\nvom 1. Juli 1955 i.S. L.-B., Amtsbericht 1955, S. 53 f.). Nach dieser Konzeption steht der Rekurs nicht offen gegen Auflagen zur Leistung von Vorschüssen, insbesondere nach Art. 125 und Art. 182 Ziff. 3 ZPO (Sträuli/Hauser, §\n334 N. 14, S. 475). Dies erweist sich in den Augen der Gerichtsminderheit\ndenn auch als sachgerecht. Denn es besteht ein geringeres Bedürfnis einer\nAnfechtungsmöglichkeit der praktisch voraussetzungslos zu erlassenden Vorschussauflagen nach Art. 119 Abs. 1 und Art. 125 ZPO, bei deren Festsetzung\nim gesetzlichen Rahmen den erstinstanzlichen Gerichten ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Dies jedenfalls im Vergleich zu den nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen zulässigen Sicherstellungsauflagen nach Art.\n119 Abs. 2 Ziff. 1 – 3 ZPO.\nSchliesslich ist daran zu erinnern, dass durch die Gesetzesrevision vom 21.\nAugust 1995, mit der die allgemeine Vorschusspflicht nach Art. 119 Abs. 1\nZPO eingeführt wurde, die Rechtsmittelmöglichkeiten auch hinsichtlich erstinstanzlicher Entscheide von für die Parteien grosser Bedeutung eingeschränkt wurden. So ist seit der genannten, am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Revision gegen erstinstanzliche Beschlüsse betreffend vorsorgliche\nMassnahmen und Eheschutzverfügungen statt dem nach altem Recht zulässigen vollkommenen Rechtsmittel des Rekurses die Nichtigkeitsbeschwerde\ngegeben, welche nur eine beschränkte Überprüfung erlaubt (vgl. Art. 364\nAbs. 2 ZPO und aArt. 354 Ziff. 1 lit. e ZPO [in der Fassung vom 7. September 1987, in Kraft getreten am 1. Januar 1988; ABl 1987, S. 817, 1137], Art.\n355 und Art. 365 ZPO; vgl. auch Cornelia Stamm Hurter, Umstrittene Massnahmen zur Straffung des Schaffhauser Zivilprozessrechts, SJZ 1995, S. 350\nff., insbesondere S. 354 f.). Eine Auslegung von Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO,\nwelche die Rekursmöglichkeit auf Vorschussauflagen nach Art. 119 Abs. 2\nund Art. 125 ZPO erweitert und damit entgegen der Terminologie und der\nEntstehungsgeschichte des Gesetzes Rechtsmittelverfahren gegen Zwischenentscheide von untergeordneter Bedeutung eröffnet, erweist sich damit als systemwidrig und mit Sinn und Zweck der Gesetzesrevision 1995 nur schwer\nvereinbar. Dementsprechend wäre eine Weiterzugsmöglichkeit – so die Gerichtsminderheit – nicht durch die Gerichtspraxis, sondern allenfalls auf dem\nWeg einer weiteren Gesetzesänderung einzuführen.\n\n5\n2000\n\nDie Gerichtsminderheit kommt damit zum Schluss, dass eine Auflage nach\nArt. 119 Abs. 1 ZPO die Rekursvoraussetzung nach Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO\nnicht erfüllt, weshalb auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten wäre.\ncc) Da jedoch nach der Gerichtsmehrheit die Voraussetzungen von Art.\n354 Ziff. 1 lit. d ZPO gegeben sind, ist auf den Rekurs einzutreten (vorstehende E. 1 b aa).\n\n6\n"}