{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2000-2_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8c4982a8-f487-4d3f-ba15-69923aaeb567", "Checksum": "a1366541b0f1b77d6658a302a6c2f778"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2000/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 40/2000/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 40/2000/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 40/2000/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/2000/2 | <strong>Art. 119 Abs. 1 und Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO.</strong><br>Zul&auml;ssigkeit des Rekurses gegen Prozesskostenvorschussauflagen"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:23", "Checksum": "94823c3caeed20b7004eb43588416458", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 40/2000/2\nRegeste:\nNr. 40/2000/2 | <strong>Art. 119 Abs. 1 und Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO.</strong><br>Zul&auml;ssigkeit des Rekurses gegen Prozesskostenvorschussauflagen\n\nunterschiedlichen Rechtsmittelsituation auszugehen. Der Ausdruck \"Prozesskautionspflicht\" in Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO ist somit als Oberbegriff für die\nBezeichnungen \"Vorschuss-\" und \"Sicherstellungspflicht\" in Art. 119 bis Art.\n126 ZPO zu verstehen.\nBei der Einführung der allgemeinen Vorschusspflicht nach Art. 119 Abs. 1\nZPO durch die Revision der Zivilprozessordnung vom 21. August 1995 ging\nes zwar darum, durch Straffung der prozessualen Vorschriften die Justiz zu\nentlasten und die Prozesse entsprechend zu beschleunigen. Dieses Ziel der\ndamaligen Gesetzesrevision kann jedoch eine Auslegung der massgebenden\nVorschriften gegen den Gesetzeswortlaut nicht rechtfertigen. Abgeschafft\nwurde damals in erster Linie der Rekurs gegen vorsorgliche Massnahmen und\nEheschutzverfügungen, weil das Obergericht dadurch sehr stark belastet worden war. Das aber war der Streitpunkt im Parlament, und insoweit lässt sich\nauch der Wille des Gesetzgebers einwandfrei ermitteln. Bei der Einführung\nder allgemeinen Vorschusspflicht (Art. 119 Abs. 1 ZPO) verhält es sich ebenso, soweit diese selbst in Frage steht. Über Rechtsmittel gegen deren Auflage\nwurde schlicht nicht gesprochen. Daher kann auch hinsichtlich der Rechtsmittel nicht auf einen bestimmten Willen des Gesetzgebers geschlossen werden.\nHiervon abgesehen, ist eine erhebliche Mehrbelastung des Obergerichts und\neine ins Gewicht fallende Verzögerung von erstinstanzlichen Verfahren bei\nZulassung des Rekurses gegen Vorschussauflagen nicht zu erwarten. Denn\nden erstinstanzlichen Gerichten steht bei der Festsetzung des Vorschusses innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein weites Ermessen zu, so dass nicht mit\neiner ins Gewicht fallenden Häufung entsprechender Rekurse zu rechnen ist.\nSchliesslich kann auch nicht gesagt werden, es bestehe nur ein geringes\nBedürfnis nach einer Anfechtungsmöglichkeit. Denn gerade der vorliegende\nFall zeigt, dass die Vorschusspflicht als solche umstritten sein kann, und es\nsind durchaus auch Fälle denkbar, in denen die Höhe eines Vorschusses streitig ist. Endlich ist daran zu erinnern, dass die Nichtleistung des verlangten\nVorschusses den Prozessverlust nach sich ziehen kann (vgl. Art. 124 Abs. 1\nZPO). Der Vorschuss kann daher für die pflichtige Partei eine sehr wichtige\nBedeutung erlangen.\nNach Auffassung der Gerichtsmehrheit entspricht es dem Wortlaut und\nSinn der massgebenden Vorschriften von Art. 119 ff. und Art. 354 Ziff. 1 lit.\nd ZPO, den Rekurs gegen Vorschussauflagen nach Art. 119 Abs. 1 und Art.\n125 ZPO zuzulassen und somit auf den vorliegenden Rekurs einzutreten.\nbb) Nach Ansicht der Gerichtsminderheit sind Beschlüsse über die allgemeine Vorschusspflicht (Art. 119 Abs. 1, Art. 120 ZPO) und über die Vor-\n\n3\n2000\n\nschusspflicht für Barauslagen (Art. 125 ZPO) nicht als Entscheide über die\nProzesskautionspflicht i.S.v. Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO zu betrachten.\nAls Prozesskautionspflicht bezeichnen zahlreiche Zivilprozessordnungen\nder Schweiz, wie auch Lehre und Rechtsprechung, im Unterschied zum Vorschuss für Gerichtskosten die Sicherstellung der allfälligen Forderung des\nProzessgegners auf Ersatz seiner Parteikosten oder auch der bei Prozessende\nfällig werdenden Gerichtskosten. Die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses hängt grundsätzlich nicht von besonderen Voraussetzungen ab. Sie\ntrifft die pflichtige Partei lediglich, weil sie die Gerichte beansprucht. Sicherstellungen oder Prozesskautionen sind hingegen nur zu leisten, wenn bestimmte, im Gesetz umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind, welche die\nspätere Vollstreckung der entsprechenden Forderung des Staates (Staatsgebühr) oder der Gegenpartei (Prozessentschädigung) als gefährdet erscheinen\nlassen (BGE 107 Ia 119 E. 2a mit Hinweisen; Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 6. A., Bern 1999, 11. Kapitel Rz. 39, S. 299; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und\nBasel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, Zürich 1992, § 15 N. 12\n– 19, S. 190 ff; Rainer Isler, Die Kautionspflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1967, S. 3). Genau dieser Terminologie entsprechen Art. 119 ff. und Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO. Demnach verweist Art. 354\nZiff. 1 lit. d ZPO mit dem Begriff \"Prozesskautionspflicht\" ausschliesslich auf\ndie Sicherstellungs- oder Kautionspflicht nach Art. 119 Abs. 2 und Art. 120\nZPO. Aufgrund von Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO erweist sich die klare begriffliche Unterscheidung in Art. 119 ff. ZPO zwischen Vorschuss- und Sicherstellungspflicht überhaupt erst als sinnvoll.\nDiese restriktive Auslegung von Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO ergibt sich\nauch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 119 ff. und Art. 354 ZPO. In\nseiner ursprünglichen Fassung vom 3. September 1951 (OS XVIII 1948 –\n1953, S. 231 ff.) sah Art. 119 ZPO keine allgemeine Vorschusspflicht vor;\nhingegen war der Kläger sicherstellungspflichtig für die mutmasslichen Prozesskosten (einschliesslich Prozessentschädigung), wenn einer der Kautionsgründe, wie sie nach geltendem Recht nunmehr in Art. 119 Abs. 2 Ziff. 1 – 3\nZPO umschrieben sind, erfüllt war. Grundlage dieser Regelung bildete für\nden Schaffhauser Gesetzgeber die Konzeption der (alten) Zürcher Zivilprozessordnung (Zürcher Gesetz betreffend den Zivilprozess [Zivilprozessordnung] vom 13. April 1913, inzwischen aufgehoben und durch\ndas Gesetz über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 ersetzt [in Kraft seit\n1. Januar 1977]; Sträuli/Hauser, Gesetz betreffend den Zivilprozess [Zivilprozessordnung] vom 13. April 1913, 2. A., Zürich 1939, § 56 N. 1, S. 118 f.,\n\n"}