{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-02", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2000-2_2021-02-02.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/8c4982a8-f487-4d3f-ba15-69923aaeb567", "Checksum": "a1366541b0f1b77d6658a302a6c2f778"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2000/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 40/2000/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 02.02.2021 (publié) 40/2000/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 02.02.2021 (pubblicato) 40/2000/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/2000/2 | <strong>Art. 119 Abs. 1 und Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO.</strong><br>Zul&auml;ssigkeit des Rekurses gegen Prozesskostenvorschussauflagen"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:23", "Checksum": "94823c3caeed20b7004eb43588416458", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 02.02.2021 (publiziert) 40/2000/2\nRegeste:\nNr. 40/2000/2 | <strong>Art. 119 Abs. 1 und Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO.</strong><br>Zul&auml;ssigkeit des Rekurses gegen Prozesskostenvorschussauflagen\n\n 2000\n\nArt. 119 Abs. 1 und Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO. Zulässigkeit des Rekurses\ngegen Prozesskostenvorschussauflagen (Entscheid des Obergerichts\nNr. 40/2000/2 vom 8. September 2000 i.S. N.).1\n\nGegen erstinstanzliche Auflagen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist der Rekurs zulässig.\n\nIn einem Forderungsprozess verpflichtete das Kantonsgericht die Klägerinnen, einen Gerichtskostenvorschuss zu bezahlen, unter der Androhung,\ndass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten würde. Dagegen erhoben\ndie Klägerinnen Rekurs. Das Obergericht trat darauf ein und wies den Rekurs\nab.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– Gemäss Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO ist der Rekurs zulässig gegen erstinstanzliche Beschlüsse und Verfügungen im ordentlichen und beschleunigten\nVerfahren, \"mit denen über die Prozesskautionspflicht oder die Bewilligung\nder unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung entschieden wurde\". Die\nals Rekurs bezeichnete Rechtsmitteleingabe der Klägerinnen ist fristgerecht\neingereicht worden und genügt im übrigen den formellen Anforderungen\n(Art. 357 f. ZPO). Es stellt sich indessen die im folgenden zu prüfende Frage,\nob die von den Klägerinnen angefochtene Auflage ... zur Leistung eines \"Gerichtskostenvorschusses\" einen Entscheid über die \"Prozesskautionspflicht\"\nim Sinn der zitierten Vorschrift von Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO darstellt und\ndamit rekursfähig ist.\na) Die angefochtene Auflage wird ... ausdrücklich als \"Gerichtskostenvorschuss\" bezeichnet; nach der Begründung des Beschlusses erging die Auflage aufgrund von Art. 119 ZPO. Es wird keiner der in Art. 119 Abs. 2 ZPO\nenthaltenen Sicherstellungsgründe angeführt, sondern auf den Streitwert und\nden grossen Aufwand des Verfahrens verwiesen. Grundlage der Auflage bildet demnach Art. 119 Abs. 1 ZPO.\n\n1\nEine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid hiess Bundesgericht am 31.\nJanuar 2001 gut. Dabei ging es jedoch nicht um die vorstehend behandelte Eintretensfrage.\n\n1\n2000\n\nb) Nach der Rechtsprechung sind die von den erstinstanzlichen Gerichten\nim ordentlichen und beschleunigten Verfahren erlassenen Auflagen zur Sicherstellung der Prozesskosten (aArt. 119, aArt. 120 ZPO in der Fassung vom\n3. September 1951 [OS XVIII 1948 – 1953, S. 257 f.]) beziehungsweise der\nEntschädigung der Gegenpartei nach Art. 119 Abs. 2 ZPO und Art. 120 ZPO\nals Beschlüsse über die \"Prozesskautionspflicht\" i.S.v. Art. 354 ZPO zu betrachten. Gegen derartige Auflagen ist damit der Rekurs zulässig (OGE vom\n13. April 1984 i.S. B., Amtsbericht 1984, S. 136, E. 2, betreffend den Kautionsgrund von aArt. 119 Ziff. 3 ZPO [Art. 119 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO]; OGE vom\n7. April 1978, Amtsbericht 1978, S. 136 ff., betreffend aArt. 119 Ziff. 2 [Art.\n119 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO], OGE vom 1. Juli 1955 i.S. L.-B., Amtsbericht 1955,\nS. 53 f.). Im vorliegenden Fall stellt sich die im folgenden zu prüfende Frage,\nob der Rekurs auch gegen Auflagen zur Leistung eines Vorschusses nach Art.\n119 Abs. 1 ZPO offensteht (vorstehend E. 1a).\naa) Nach Auffassung der Gerichtsmehrheit sind auch Entscheide über die\nallgemeine Vorschusspflicht (Art. 119 Abs. 1, Art. 120 ZPO) und über die\nVorschusspflicht für Barauslagen (Art. 125 ZPO) gemäss Art. 354 Ziff. 1 lit.\nd ZPO rekursfähig.\nDies ergibt sich zwangslos aus dem Wortlaut der massgebenden Vorschriften von Art. 119 ff. und Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO. Die zuletzt genannte\nBestimmung lässt den Rekurs gegen Entscheide \"über die Prozesskautionspflicht oder die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung\" zu. Das ist der ursprüngliche Wortlaut der Zivilprozessordnung (OS\nXVIII 1948 – 1953, S. 314). \"Kaution\" heisst \"Sicherheitsleistung in Form\neiner Geldhinterlegung\" (Duden, Fremdwörterbuch, 4. A., Mannheim/Wien/Zürich 1982, S. 391). Genau darum handelt es sich beim Vorschuss für die Gerichtskosten i.S.v. Art. 119 Abs. 1 ZPO und für Barauslagen\nnach Art. 125 ZPO. Der allgemeine Begriff \"Prozesskautionspflicht\" in Art.\n354 Ziff. 1 lit. d ZPO erfasst so gut wie gemäss der erwähnten Rechtsprechung der Begriff der \"Sicherstellung\" beziehungsweise \"Sicherstellungspflicht\" (Art. 119 Abs. 2 und Art. 120 ZPO; vorstehend E. 1b) auch den in\nArt. 119 Abs. 1 und Art. 125 ZPO enthaltenen Ausdruck \"Vorschuss\" beziehungsweise \"Vorschusspflicht\". Die Annahme, unter der \"Prozesskautionspflicht\" nach Art. 354 Ziff. 1 lit. d ZPO sei ausschliesslich die Sicherstellungspflicht nach Art. 119 Abs. 2 und Art. 120 ZPO zu verstehen, erscheint\nals Spiel mit Worten. Nach ihrem Sinn und Zweck stimmen Vorschuss und\nSicherstellung weitgehend überein: Beide dienen der Sicherung von Prozesskosten (Gerichts- und oder Parteikosten). Es ist damit sachlich nicht gerechtfertigt, bei den genannten beiden Arten von Sicherheitsleistungen von einer\n\n2\n2000\n\n"}