kann die Nichtigkeitsbeschwerde gegen provisorische vorsorgliche Massnahmen, die der Vorsitzende oder der Referent verfügt hat, erst dann zulässig sein, wenn das Gericht die Verfügung genehmigt oder über eine dagegen gerichtete Einsprache entschieden hat. Anfechtungsobjekt ist somit der entsprechende Beschluss und nicht die Verfügung, welche diesem zugrunde liegt. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden, da es an einem Beschluss des Kan- tons_gerichts über eine Genehmigung oder einem solchen über eine Einsprache gegen die angefochtene Verfügung fehlt. In Anwendung von Art.