Dieser Ansicht hat sich der Beistand der Beschwerdeführerin offenbar angeschlossen, führt er doch in deren Namen mit ausführlicher Begründung Nichtigkeitsbeschwerde, ohne vorher beim Kantonsgericht Einsprache erhoben zu haben. Die unmittelbare Beschreitung des Rechtsmittelwegs vor Einholung der Genehmigung der zuständigen Kammer beziehungsweise vor deren Entscheid über eine gegen die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen gerichtete Einsprache entspricht indessen nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung von Art. 144 Abs. 2 ZPO.