Soweit ersichtlich, hat der Präsident der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts weder die angefochtene Verfügung seiner Kammer zur Genehmigung vorgelegt noch den Parteien eine Einsprachemöglichkeit eröffnet. Vielmehr scheint er die direkte Anfechtbarkeit der Verfügung auf dem Rechtsmittelweg – Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht (vgl. Art. 364 Abs. 2 ZPO) – angenommen zu haben. Dieser Ansicht hat sich der Beistand der Beschwerdeführerin offenbar angeschlossen, führt er doch in deren Namen mit ausführlicher Begründung Nichtigkeitsbeschwerde, ohne vorher beim Kantonsgericht Einsprache erhoben zu haben.