144 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO die Wahl zwischen folgenden zwei Möglichkeiten: Entweder unterbreitet er sie dem Gericht zur Bestätigung, oder er setzt den Beteiligten eine kurze Frist zur Einsprache an, unter der Androhung, dass es im Säumnisfall beim Entscheid sein Bewenden habe. Sein Entscheid ist demnach nur provisorisch. Soweit ersichtlich, hat der Präsident der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts weder die angefochtene Verfügung seiner Kammer zur Genehmigung vorgelegt noch den Parteien eine Einsprachemöglichkeit eröffnet.