1.– Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Unterhaltsprozesses zwischen den Parteien. Solche vorsorglichen Massnahmen trifft das Gericht durch Beschluss oder – wie hier – durch Verfügung seines Vorsitzenden (Art. 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Ordnet der Vorsitzende oder der Referent vorsorgliche Massnahmen an, so hat er nach Art. 144 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO die Wahl zwischen folgenden zwei Möglichkeiten: