{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-05", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2000-1_2021-02-05.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/7b7f9c02-62b6-4ed2-a4e6-08488686ba87", "Checksum": "671399fda72474db89016db750e10df8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2000/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 05.02.2021 (publiziert) 40/2000/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 05.02.2021 (publié) 40/2000/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 05.02.2021 (pubblicato) 40/2000/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nr. 40/2000/1 | <strong>Art. 144 Abs. 2 und Art. 364 Abs. 2 ZPO.</strong><br>Vorsorgliche Massnahmen. Anfechtbarkeit von Verf&uuml;gungen des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:24:17", "Checksum": "1d82637b68695e999cd2d45eed2139c5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 05.02.2021 (publiziert) 40/2000/1\nRegeste:\nNr. 40/2000/1 | <strong>Art. 144 Abs. 2 und Art. 364 Abs. 2 ZPO.</strong><br>Vorsorgliche Massnahmen. Anfechtbarkeit von Verf&uuml;gungen des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts\n\n 2000\n\nArt. 144 Abs. 2 und Art. 364 Abs. 2 ZPO. Vorsorgliche Massnahmen. Anfechtbarkeit von Verfügungen des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts\n(Beschluss des Obergerichts Nr. 40/2000/1 vom 5. Mai 2000 i.S. H.).\n\nHat der Vorsitzende vorsorgliche Massnahmen verfügt, so können diese\nnicht vor Einholung der Genehmigung des Gerichts bzw. vor dessen Einspracheentscheid mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.– Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Unterhaltsprozesses zwischen den Parteien. Solche vorsorglichen Massnahmen trifft das Gericht durch Beschluss oder\n– wie hier – durch Verfügung seines Vorsitzenden (Art. 144 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO,\nSHR 273.100]). Ordnet der Vorsitzende oder der Referent vorsorgliche Massnahmen an, so hat er nach Art. 144 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO die Wahl zwischen folgenden zwei Möglichkeiten: Entweder unterbreitet er sie dem Gericht zur Bestätigung, oder er setzt den Beteiligten eine kurze Frist zur Einsprache an, unter der Androhung, dass es im Säumnisfall beim Entscheid sein\nBewenden habe. Sein Entscheid ist demnach nur provisorisch.\nSoweit ersichtlich, hat der Präsident der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts weder die angefochtene Verfügung seiner Kammer zur Genehmigung\nvorgelegt noch den Parteien eine Einsprachemöglichkeit eröffnet. Vielmehr\nscheint er die direkte Anfechtbarkeit der Verfügung auf dem Rechtsmittelweg\n– Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht (vgl. Art. 364 Abs. 2 ZPO) –\nangenommen zu haben. Dieser Ansicht hat sich der Beistand der Beschwerdeführerin offenbar angeschlossen, führt er doch in deren Namen mit ausführlicher Begründung Nichtigkeitsbeschwerde, ohne vorher beim Kantonsgericht\nEinsprache erhoben zu haben.\nDie unmittelbare Beschreitung des Rechtsmittelwegs vor Einholung der\nGenehmigung der zuständigen Kammer beziehungsweise vor deren Entscheid\nüber eine gegen die Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen gerichtete Einsprache entspricht indessen nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung\nvon Art. 144 Abs. 2 ZPO. Diese Vorschrift will vielmehr zuerst das in der Sache zuständige Gericht über eine vorsorgliche Massnahme befinden lassen,\nbevor deren Anfechtung bei der nächsten Instanz möglich sein soll. Daher\n\n1\n2000\n\nkann die Nichtigkeitsbeschwerde gegen provisorische vorsorgliche Massnahmen, die der Vorsitzende oder der Referent verfügt hat, erst dann zulässig\nsein, wenn das Gericht die Verfügung genehmigt oder über eine dagegen gerichtete Einsprache entschieden hat. Anfechtungsobjekt ist somit der entsprechende Beschluss und nicht die Verfügung, welche diesem zugrunde liegt.\nEntsprechend dieser gesetzlichen Regelung kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden, da es an einem Beschluss des Kan-\ntons_gerichts über eine Genehmigung oder einem solchen über eine Einsprache gegen die angefochtene Verfügung fehlt.\nIn Anwendung von Art. 51 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerdeschrift dem\nKantonsgericht zu überweisen, damit dieses prüfe, ob die Beschwerdeschrift\nals Einsprache i.S.v. Art. 144 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu behandeln sei.\n\n2\n"}