272 N. 35, S. 2529). Er dient nicht der Erhaltung des bestehenden Zustands vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits (Art. 297 Ziff. 2 ZPO), d.h. vor der unabdingbaren näheren Prüfung der Sach- und Rechtslage – insbesondere der Arrestvoraussetzungen als solcher – in einem ordentlichen Zivilprozess; nur ausnahmsweise hat der Gläubiger später allenfalls noch Klage auf Anerkennung seiner Forderung einzureichen (Art. 279 Abs. 2 SchKG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung vom 16. Dezember 1994). Schon von daher gesehen fällt die Frage der Arrestbewilligung nicht unter Art. 354 Ziff. 5 lit. c ZPO.