b ZPO – und damit die Rekursfähigkeit von Verfügungen, mit denen ein Arrest nicht bewilligt wurde – unangetastet. In der Folge wurde von Bundesrechts wegen die Einsprache gegen die Bewilligung eines Arrests sowie der Weiterzug des Einspracheentscheids an eine obere Gerichtsinstanz ermöglicht (Art. 278 Abs. 1 und Abs. 3 SchKG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung vom 16. Dezember 1994). Gestützt darauf wurde – durch Streichung der bisherigen Ausnahme – gegen Verfügungen, mit denen ein Arrest bewilligt wurde, neu der Rekurs zugelassen (vgl. Art. 354 Ziff. 5 lit. b ZPO in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung vom 19. August 1996;