Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Verfügungen, mit denen über vorsorgliche Massnahmen vor Anhängigmachung eines Rechtsstreits entschieden wurde (Art. 354 Ziff. 5 lit. c ZPO). Der Einzelrichter hat in seiner Vernehmlassung die Frage aufgeworfen, ob der Entscheid über einen Arrest – trotz der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung – unter diese Ausnahmebestimmung falle. Der Arrest ist eine vorsorgliche Vollstreckungsmassnahme (Walter A. Stoffel in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG III, Basel/Genf/München 1998, Art. 272 N. 35, S. 2529).