Im nachfolgenden Prozess können aber die – im summarischen Verfahren nach blosser Glaubhaftmachung (Art. 961 Abs. 3 ZGB) nur vorsorglich geregelten – Verhältnisse grundsätzlich umfassend überprüft werden. Damit fällt aber die angefochtene vorläufige Anordnung unter die Ausnahmebestimmung von Art. 354 Ziff. 5 lit. c ZPO. Dies hat das Obergericht kurz nach deren Inkrafttreten – unter Hinweis auf das Ziel der Gesetzesrevision – bereits einmal festgestellt (nicht veröffentlichter OGE vom 25. Oktober 1996 i.S. St., E. 1); es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Der Rekurs ist demnach gegen die bloss vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts nicht zulässig.