Auch wenn es sich nicht um eine vorsorgliche Massnahme im engern Sinn handeln mag (zur Erhaltung des bestehenden Zustands oder unmittelbar zur Abwehr eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils), die im speziellen Befehlsverfahren zu treffen ist (Art. 297 Ziff. 2 ZPO), rechtfertigt es sich, darauf – als vorsorgliche Massnahme im weitern Sinn – wenigstens sinngemäss die besonderen prozessualen Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen anzuwenden (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 215 N. 92, S. 720, § 223 N. 5, S. 746 f., § 227 N. 1, S. 752;